Der Mieter ist zur Durchsetzung seiner Ansprüche grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten oder eigenmächtig zu kürzen. Er kann aber
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Bei Hecken Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am