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Fragen und Antworten Welche Grenzabstände gelten im Kanton Zürich bei Hecken und Bäumen?

Bei Hecken

Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere dürfen an diese gezogen werden. Die Maximalhöhe beträgt 150 cm.

Für Grünhecken gilt ein Minimalabstand von 60 cm. Auch wenn die Distanz zur Grenze grösser ist, darf die Höhe der Grünhecke maximal das Doppelte vom tatsächlichen Grenzabstand betragen.

Bei Bäumen und Sträuchern

1. Klasse: Kleine Bäume (Garten-, Zwergobst- und Zierbäume) dürfen nicht näher als 60 cm an die Grenze zum Nachbarn gepflanzt werden. Bis zu einer Entfernung von maximal 4 m sind sie zudem so unter der Schere zu halten, dass sie nie höher werden als das Doppelte des tatsächlichen Grenzabstandes.

2. Klasse: Feldobstbäume sowie kleinere Zierbäume, welche nicht unter der Schere gehalten werden müssen, dürfen nicht näher als 4 m an die Grenze gepflanzt werden.

3. Klasse: Waldbäume und grosse Zierbäume (etwa Kastanien, Pappeln oder Platanen) sowie Nussbäume dürfen hingegen nicht näher als 8 m an Nachbars Grenze gepflanzt werden.

Das Recht, die Beseitigung jener Pflanzen zu verlangen, welche die Grenzabstände verletzen, verjährt mit Ablauf von 5 Jahren seit der Pflanzung. Ist das Recht verjährt, muss man die Pflanzung dulden. Für eine allfällige Nachzucht darf man aber den Nachbarn wieder auf den korrekten Grenzabstand verweisen.

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