Bei Hecken
Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere dürfen an diese gezogen werden. Die Maximalhöhe beträgt 150 cm.
Für Grünhecken gilt ein Minimalabstand von 60 cm. Auch wenn die Distanz zur Grenze grösser ist, darf die Höhe der Grünhecke maximal das Doppelte vom tatsächlichen Grenzabstand betragen.
Bei Bäumen und Sträuchern
1. Klasse: Kleine Bäume (Garten-, Zwergobst- und Zierbäume) dürfen nicht näher als 60 cm an die Grenze zum Nachbarn gepflanzt werden. Bis zu einer Entfernung von maximal 4 m sind sie zudem so unter der Schere zu halten, dass sie nie höher werden als das Doppelte des tatsächlichen Grenzabstandes.
2. Klasse: Feldobstbäume sowie kleinere Zierbäume, welche nicht unter der Schere gehalten werden müssen, dürfen nicht näher als 4 m an die Grenze gepflanzt werden.
3. Klasse: Waldbäume und grosse Zierbäume (etwa Kastanien, Pappeln oder Platanen) sowie Nussbäume dürfen hingegen nicht näher als 8 m an Nachbars Grenze gepflanzt werden.
Das Recht, die Beseitigung jener Pflanzen zu verlangen, welche die Grenzabstände verletzen, verjährt mit Ablauf von 5 Jahren seit der Pflanzung. Ist das Recht verjährt, muss man die Pflanzung dulden. Für eine allfällige Nachzucht darf man aber den Nachbarn wieder auf den korrekten Grenzabstand verweisen.
Der Mieter ist zur Durchsetzung seiner Ansprüche grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten oder eigenmächtig zu kürzen. Er kann aber
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Mieter haben grundsätzlich das Recht, im Garten oder auf dem Balkon zu grillieren. Massgebend ist jedoch die Hausordnung, die den allgemeinen
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am