Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden Fällen verweigern (Art. 82 OR):
- Wenn der Mieter den ersten Mietzins oder bereits fällige Mietzinse nicht bezahlt oder die Sicherheit nicht leistet, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat.
- Bei Zahlungsunfähigkeit der Mieters.
Nach Antritt des Mietverhältnisses kann der Vermieter in diesen Fällen nicht mehr vom Vertrag zurücktreten. Er muss dem Mieter ordentlich oder ausserordentlich kündigen.
Der Mieter ist zur Durchsetzung seiner Ansprüche grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten oder eigenmächtig zu kürzen. Er kann aber
Bei Hecken Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Mieter haben grundsätzlich das Recht, im Garten oder auf dem Balkon zu grillieren. Massgebend ist jedoch die Hausordnung, die den allgemeinen
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am