Wann kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten oder seine Leistung verweigern?
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Der Vermieter hat die Wahl: Wenn der Vermieter an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert ist, muss er nichts unternehmen.
Das Mietverhältnis setzt sich dann gemäss Art. 266 Abs. 2 OR stillschweigend fort. Der Mieter wird so für die zukünftigen monatlichen Mietzinse haftbar und muss, so er das will, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin das Mietverhältnis nochmals künden.
Wenn der Vermieter den Mieter hingegen nicht länger in seiner Liegenschaft dulden möchte, kann er ein Ausweisungsverfahren einleiten. Im Einzelfall kann ein Mietausweisungsverfahren – etwa durch einen rechtskundigen Mieter, der alle Rechtsmittel ausschöpft – einige Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall dürfte sich für den Verwalter der Beizug eines Rechtsanwaltes lohnen.
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Bei Hecken Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am
Mieter haben grundsätzlich das Recht, im Garten oder auf dem Balkon zu grillieren. Massgebend ist jedoch die Hausordnung, die den allgemeinen