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Fragen und Antworten Wie ist vorzugehen, wenn ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht termingerecht auszieht?

Der Vermieter hat die Wahl: Wenn der Vermieter an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses interessiert ist, muss er nichts unternehmen.

Das Mietverhältnis setzt sich dann gemäss Art. 266 Abs. 2 OR stillschweigend fort. Der Mieter wird so für die zukünftigen monatlichen Mietzinse haftbar und muss, so er das will, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin hin das Mietverhältnis nochmals künden.

Wenn der Vermieter den Mieter hingegen nicht länger in seiner Liegenschaft dulden möchte, kann er ein Ausweisungsverfahren einleiten. Im Einzelfall kann ein Mietausweisungsverfahren – etwa durch einen rechtskundigen Mieter, der alle Rechtsmittel ausschöpft – einige Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall dürfte sich für den Verwalter der Beizug eines Rechtsanwaltes lohnen.

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