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Fragen und Antworten Darf ein Mieter auf seinem Balkon oder auf der Terrasse grillieren?

Mieter haben grundsätzlich das Recht, im Garten oder auf dem Balkon zu grillieren. Massgebend ist jedoch die Hausordnung, die den allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume vom Hauseigentümerverband Zürich beigefügt ist.

Grundsätzlich gilt, dass beim Grillieren auf dem Balkon und Gartensitzplätzen auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen ist. Der Mieter darf also mit Mass grillieren, wobei er besorgt sein muss, dass Rauch, Aschenteile und unangenehme Gerüche nicht unbedingt zum Nachbarn hinüberwehen.

Bei wiederholten berechtigten Reklamationen kann der Vermieter als ultima ratio das Grillieren generell untersagen.

Wenn der Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis das Grillieren neu verbieten möchte, muss er eine einseitige Vertragsabänderung ankündigen, mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular (Formular analog Mitteilung einer Mietzinserhöhung). Ein solches Verbot kann nur begründet eingeführt werden.

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