Mieter haben grundsätzlich das Recht, im Garten oder auf dem Balkon zu grillieren. Massgebend ist jedoch die Hausordnung, die den allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag für Wohnräume vom Hauseigentümerverband Zürich beigefügt ist.
Grundsätzlich gilt, dass beim Grillieren auf dem Balkon und Gartensitzplätzen auf die übrigen Hausbewohner Rücksicht zu nehmen ist. Der Mieter darf also mit Mass grillieren, wobei er besorgt sein muss, dass Rauch, Aschenteile und unangenehme Gerüche nicht unbedingt zum Nachbarn hinüberwehen.
Bei wiederholten berechtigten Reklamationen kann der Vermieter als ultima ratio das Grillieren generell untersagen.
Wenn der Vermieter in einem bestehenden Mietverhältnis das Grillieren neu verbieten möchte, muss er eine einseitige Vertragsabänderung ankündigen, mit dem dafür vorgesehenen amtlichen Formular (Formular analog Mitteilung einer Mietzinserhöhung). Ein solches Verbot kann nur begründet eingeführt werden.
Der Mieter ist zur Durchsetzung seiner Ansprüche grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten oder eigenmächtig zu kürzen. Er kann aber
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Bei Hecken Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am