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Fragen und Antworten Wie ist vorzugehen, wenn der Kündigungstermin auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt?

Die Rückgabe von gemieteten Wohnungen und Geschäftsräumen hat grundsätzlich am letzten Tag des Mietverhältnisses während der üblichen Geschäftszeiten zu erfolgen. Diese Regelung ist jedoch nicht zwingender Natur.

Die Zürcher Immobilienorganisationen Hauseigentümerverband Zürich (HEV), Schweizer Verband der Immobilientreuhänder Sektion Zürich (SVIT Zürich) und Vereinigung Zürcher Immobilienfirmen (VZI) haben daher in den von ihnen herausgegebenen Mietverträgen eine vom Gesetz abweichende Lösung getroffen: Danach hat die Rückgabe bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr zu erfolgen. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am darauf folgenden lokalen Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu geschehen.

Der ausziehende Mieter hat für das längere Verbleiben in den Mieträumlichkeiten keinen Mietzins zu bezahlen, der einziehende Mieter hat deswegen keinen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion. Es empfiehlt sich, im Voraus mit sämtlichen Beteiligten eine koordinierte Übergabe der Mieträumlichkeiten zu vereinbaren.

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