Wann kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten oder seine Leistung verweigern?
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Der Vermieter muss als Eigentümer des Mietobjektes dafür sorgen, dass die vermietete Sache in einem tauglichen Zustand erhalten bleibt. Grundsätzlich muss daher der Vermieter die Behebung von Mängeln bezahlen.
Natürlich muss der Mieter die Schäden, die er verursacht hat, beheben. Darunter fällt auch die übermässige Abnützung der Wohnung (z.B. wenn die Wohnung aufgrund des Zigarettenrauchs nach 2 Jahren wieder gestrichen werden muss).
Ausserdem muss der Mieter alle Reparaturen bezahlen, die zum sogenannten „kleinen Unterhalt“ gehören. Alle kleinen, für den gewöhnlichen Gebrauch der Mietsachen erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen gehören zum kleinen Unterhalt. Zu beachten ist auch, was im Vertrag oder in den allgemeinen Bedingungen zum Mietvertrag als „kleiner Unterhalt“ bezeichnet wurde. In der Rechtspraxis wird aktuell dann von einem kleinen Unterhalt ausgegangen, wenn die Kosten im Einzelfall CHF 150.00 nicht übersteigen
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Bei Hecken Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am
Mieter haben grundsätzlich das Recht, im Garten oder auf dem Balkon zu grillieren. Massgebend ist jedoch die Hausordnung, die den allgemeinen