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Fragen und Antworten Wann muss bei Beendigung des Mietverhältnisses der Vermieter die Kaution zurückzahlen?

Die von Mietern von Wohn- und Geschäftsräumen auf Verlangen des Vermieters häufig geleistete Sicherheit (Mietzinskaution) dient dazu, den Vermieter für den Fall von Schadenersatzforderungen oder Mietzinsrückständen abzusichern.

Deshalb darf und kann die Bank gemäss Art. 257e Abs. 3 OR die auf einem Sparkonto hinterlegte Sicherheitsleistung nur unter bestimmten Voraussetzungen herausgeben:

  • Gegenseitiges Einverständnis der Parteien über die Auflösung.
  • Herrscht hingegen Uneinigkeit, können Mieter oder Vermieter die Frei- bzw. Herausgabe der Sicherheit nur verlangen, wenn ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, ein Vergleich oder ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt.
  • Schliesslich hat die Auflösung auf einseitiges Begehren des Mieters auch gegen den Willen des Vermieters zu erfolgen, wenn seit Beendigung des Mietverhältnisses ein Jahr vergangen und kein Betreibungs- oder Gerichtsverfahren über Ansprüche aus dem Mietverhältnis hängig ist. Praktisch ist es einem Vermieter, der ein solches Verfahren eingeleitet hat, zu empfehlen, umgehend die entsprechende Bank darüber zu informieren.

Bei befristeten Mietverhältnissen wird das Jahr dabei ab Ablauf des Mietvertrages gerechnet, bei unbefristeten Mietverhältnissen ab dem Zeitpunkt, auf den gültig gekündigt wurde.

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