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Fragen und Antworten Kann ein Mieter sein Mietobjekt untervermieten?

Der Vermerk «Untermiete verboten» im Mietvertrag ist rechtlich wirkungslos. Die gesetzliche Bestimmung von Art. 262 des Obligationenrechts (OR) ist zwingend.

Der Mieter muss jedoch immer die Zustimmung des Vermieters einholen, um das Mietobjekt weiter vermieten zu können. Zudem sind  dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben. Der Vermieter kann die Zustimmung für eine Untermiete gemäss Art. 262 OR verweigern,

  • wenn der Mieter sich weigert, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben
  • wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind (deutlich höherer Untermietzins)
  • wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile erwachsen

Wenn jedoch durch den Umstand, dass ein Mieter die Wohnung auf unbestimmte Zeit untervermietet, dem Vermieter kein wesentlicher Nachteil entsteht, kann dieser die Zustimmung nicht verweigern. Die Untermiete bleibt zulässig, solange eine Rückkehr des Mieters in die Wohnung nicht ganz ausgeschlossen werden kann. Ein wesentlicher Nachteil würde hingegen vorliegen, wenn der Mieter nicht mehr in das Mietobjekt einziehen wird.

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