Brief Brief-Icon Mobile Mobile Icon PDF PDF-Icon Pfeil Pfeil-Icon nach rechts Pfeil Pfeil-Icon nach links Externer Link Externer-Link-Icon Plus Plus-Icon Suche Suche-Icon YouTube YouTube Icon Facebook Facebook Icon Linkedin Icon Printer Printer Icon Telefon Telefon Icon Pikett Pikett Icon

Fragen und Antworten Der massgebende Referenzzinssatz für die Berechnung der Mieten sinkt um 0,25%. Müssen Vermieter die Mietzinse senken?

Es besteht für den Vermieter keine Pflicht, von sich aus den Mietzins zu senken.

Nach Art. 270a OR kann jedoch der Mieter eine Herabsetzung des Mietzinses auf den nächstmöglichen Termin verlangen, mit der Begründung, dass sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich verändert haben. Eine Senkung des Referenzzinssatzes um ¼% gilt als eine wesentliche Änderung. Der Mieter muss das Herabsetzungsbegehren schriftlich an den Vermieter stellen. Der Antrag für eine Senkung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist, auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verlangt werden und vor Beginn der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.

Der Vermieter kann im Gegenzug Kostensteigerungen sowie die Teuerung auf das risikotragende Kapital (40% der Teuerung gemäss Landesindex) geltend machen. Bei einem verspätet gestellten Begehren wird die Mietzinsreduktion erst auf den nächstfolgenden Kündigungstermin geschuldet. Die Herabsetzung des Mietzinses kann bei indexierten Verträgen infolge des gesunkenen Referenzzinssatzes nicht verlangt werden, wenn eine feste Vertragsdauer besteht.

Weitere Informationen

Kompetent vertreten

Fragen und Antwortenrechtsberatung