Darf ein Nachbar aufgrund des Kapprechts die unteren Äste eines Baums kappen, indem er eine Leiter über den Zaun an deren Stamm stellt?
In Art. 687 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht, dass der Nachbar überragende Äste und eindringende Wurzeln, wenn sie sein Eigentum schädigen und auf seine Beschwerde hin nicht binnen angemessener Frist beseitigt werden, kappen und für sich behalten kann. Duldet ein Grundeigentümer das Überragen von Ästen auf bebauten oder überbauten Boden, so hat er ein Recht auf die an ihnen wachsenden Früchte (Anries).
Wenn die Voraussetzungen für die Ausübung des Kapprechts gegeben sind, nämlich die Schädigung des Nachbargrundstückes sowie die erfolglose Beschwerde mit angemessener Fristansetzung, ist der Nachbar berechtigt, die überragenden Äste auf seine Kosten abzuschneiden. Das Eindringen auf ein fremdes Grundstück ohne die Zustimmung des jeweiligen Eigentümers, z.B. um besser kappen zu können, ist jedoch unzulässig. Das Kappen der überragenden Äste muss immer vom eigenen Grundstück aus vorgenommen werden.
Das Zivilgesetzbuch behält aber das Recht der Kantone vor, für Anpflanzungen – je nach Art des Grundstückes und der Pflanzen – bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben oder den Grundeigentümer zu verpflichten, das Übergreifen von Ästen oder Wurzeln fruchttragender Bäume zu gestatten und für diese Fälle das Anries zu regeln oder aufzuheben.
Im Kanton Zürich sind die einzuhaltenden Abstände von Bäumen und Sträuchern zum Nachbargrundstück in den Paragraphen 169 bis 173 des Zürcherischen Einführungsgesetzes zum ZGB geregelt.
Der Mieter ist zur Durchsetzung seiner Ansprüche grundsätzlich nicht berechtigt, den Mietzins zurückzuhalten oder eigenmächtig zu kürzen. Er kann aber
Vor Übergabe des Mietobjektes kann der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten (Art. 107 Abs. 2 OR) oder seine Leistung in folgenden
Bei Hecken Sogenannte tote Hecken dürfen – wie auch Holzwände und Mauern – an die Grenze gestellt werden. Auch Spaliere
Der herbstliche Laubfall gilt normalerweise nicht als übermassig. Somit hat der Nachbar das Laub grundsätzlich auf eigene Kosten zu beseitigen.
Der Mieter befindet sich mit der Zahlung des Mietzinses im Rückstand, wenn er nicht termingerecht zahlt; nach 257c OR am