News Für eine Wohnungsübergabe ohne Stress
Einmal mehr steht am 1. April in der Stadt Zürich und in vielen anderen Gemeinden des Kantons der nächste offizielle Zügeltermin an. Damit keine Unklarheiten entstehen und eine reibungslose Wohnungsübergabe erfolgen kann, sollten einige Punkte beachtet werden.

Jeweils Ende März ist in vielen Orten in Zürich ein emsiges Treiben und eine gewisse Hektik auszumachen. Grund dafür: der traditionelle Frühling-Zügeltermin steht an. Damit es zu einer möglichst stressfreien Wohnungsübergabe kommt, sollten sich der ausziehende und der neu einziehende Mieter mit dem Vermieter unter anderem jeweils rechtzeitig auf einen Übergabetermin einigen. Ebenfalls wichtig ist es, darauf zu achten, dass sich alle Parteien genügend Zeit für die Wohnungsübergabe einräumen, am besten mindestens eine Stunde.
Übergabetermin
Die Übergabe der Wohnung an den neuen Mieter muss gemäss den meisten Mietverträgen am ersten Tag des Mietverhältnisses erfolgen. Das bedeutet wiederum, dass der ausziehende Mieter, sofern nicht anders vereinbart, diesen Frühling die Wohnung bis spätestens am Montag 1. April 12.00 Uhr zurückzugeben hat.
Mit Ablauf der Mietzeit besitzt der ausziehende Mieter weder ein Recht des Aufenthaltes in den Räumen noch der Verfügung über dieselben. Alle vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen daher im Zeitpunkt der Rückgabe abgeschlossen sein. Gleichzeitig mit der Wohnung sind allfällige Nebenräume (Keller-, Estrichabteil etc.) vollständig gereinigt und sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
Der Vermieter muss sicherstellen, dass der neue Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt einziehen kann und dass die Wohnung zu diesem Zeitpunkt in einem gebrauchstauglichen Zustand ist. Kann der neue Mieter gar nicht einziehen oder muss er die Wohnung mit Mängeln übernehmen, deren Behebung nicht mehr erfolgen konnte (Bagatellmängel selbstverständlich ausgenommen), haftet der Vermieter dem neuen Mieter für den daraus resultierenden Schaden (z.B. Einlagerung der Möbel, Hotelzimmer).
Detailliertes Übergabeprotokoll
Bei der Übergabe ist ein detailliertes Übergabeprotokoll auszufertigen. Damit lässt sich bei Mietende beweisen, welche Mängel schon beim Einzug vorhanden waren. Von grossem Nutzen ist dabei das vorgedruckte Übergabeprotokoll des Zürcher Hauseigentümerverbandes, welches die systematische Überprüfung aller Wohnungsteile erleichtert.
Zu protokollieren sind auch Kleinigkeiten wie beispielsweise Kratzer oder abgeschlagene Ecken. Weiter sind Türen, Fenster, Schlösser und Schlüssel, Ventilatoren, Kochplatten, Spülungen und Hahnendichtungen zu prüfen, ob sie funktionstüchtig sind. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Neuwertigkeit der Mietwohnung und deren Einrichtungen, es sei denn es lägen diesbezüglich anderslautende schriftliche Vereinbarungen mit dem Vermieter vor. Fehlen beim Einzug beispielsweise Zahngläser oder ein Kuchenblech und wird dies im Protokoll nicht vermerkt, so riskiert der neue Mieter, dass er bei seinem Auszug dafür haftbar gemacht werden kann.
Im Rahmen des Antrittsprotokolls ist auch festzuhalten, wie viele Wohnungsschlüssel dem neuen Mieter ausgehändigt werden. Dasselbe gilt für allfällige elektronische Garagentüröffner und Karten zum Betrieb von Waschmaschinen in der Waschküche.
Folgehaftung für bauliche Veränderungen des Vormieters
Im Antrittsprotokoll wird in der Regel festgehalten, dass der neue Mieter Einrichtungen oder bauliche Änderungen des Vormieters (andersfarbig gestrichene Wände, Spannteppich auf Parkett, Katzentürchen, selbst eingebaute Geschirrspülmaschine etc.) mit Folgehaftung übernimmt. Das bedeutet, dass der neue Mieter bei seinem Auszug den alten Zustand wiederherzustellen hat, wenn der zukünftige Mieter derartige Veränderungen nicht übernehmen will.
Zudem haftet er für allfällige Schäden (z.B. Wasserschaden auf dem mit dem Spannteppich belegten Parkett). Der neue Mieter sollte sich stets gut überlegen, ob er dieses Risiko eingehen will.
Mit den vom HEV angebotenen Broschüren und Formularen lassen sich Probleme verhindern oder gegebenenfalls lösen:
- Vom Abschluss des Mietvertrages bis zur Übergabe des Mietobjektes (ArtikelNr. 20033).
Von der Mieterauswahl bis zum Vertragsabschluss. - Die Beendigung des Mietverhältnisses (ArtikelNr. 20034).
Von der Auflösung des Mietvertrags über die Rückgabe des Mietobjekts bis zur Freigabe der Sicherheitsleistung. - Mietrecht heute (ArtikelNr. 40054).
Einführung in das geltende Mietrecht – mit Ausnahme der Mietzinsgestaltung. - Diverse Protokollformulare und Mängellisten in verschiedenen Versionen.
Sämtliche Broschüren und Formulare finden sich unter HEV-Zürich-Shop.