News Wie sich bei der Wohnungsübergabe Stress minimieren lässt
Am 1. Oktober Monat steht in Zürich wieder der traditionelle Herbst-Zügeltermin an – nach wie vor ein Hauptzügeltermin. Damit es zu einer möglichst reibungslosen Übergabe der Wohnung kommt, sollten sich der Vermieter, der ausziehende und der neu einziehende Mieter unter anderem rechtzeitig auf einen Termin einigen und für die Übergabe auch genügend Zeit einräumen.

Für eine reibungslose Wohnungsübergabe ist es wichtig, sich genügend Zeit zu nehmen. (Bild: fotolila)
Zeitpunkt der Übergabe
Im Normalfall vereinbaren Vermieter, ausziehender und einziehender Mieter aufgrund der konkreten Umstände, zu welchem Zeitpunkt die Wohnungsübergabe stattfinden soll. Falls man sich nicht einigen können sollte, hat der Mieter die Wohnung grundsätzlich am letzten Tag der Mietdauer während der üblichen Geschäftszeiten abzugeben.
Gemäss Zürcher Mietvertrag erfolgt «die Rückgabe des vollständig geräumten und gereinigten Mietobjektes mit allen Schlüsseln nach Ortsgebrauch, jedoch spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr».
Das bedeutet in diesem Herbst, dass die Wohnung spätestens am Montag, 1. Oktober 2018, 12.00 Uhr, zurückzugeben ist. Die Wohnungsübergabe an den neuen Mieter findet dementsprechend gemäss Zürcher Mietvertrag, «sofern nichts anderes vereinbart wurde, am Tag des Beginns der Miete ab 12.00 Uhr statt».
Mit Ablauf der Mietzeit besitzt der Mieter weder ein Recht des Aufenthaltes in den Räumen noch der Verfügung über dieselben. Alle vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen daher im Zeitpunkt der Rückgabe abgeschlossen sein. Gleichzeitig mit der Wohnung sind allfällige Nebenräume (Keller-, Estrichabteil etc.) und sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
Zustand der Wohnung
Zu berücksichtigen sind der Zustand bei Mietantritt sowie die sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebende Abnützung.
Für diese (z. B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden neben Betten, Bildern etc., Dübellöcher in einem normalen Rahmen etc.) haftet der Mieter nicht. Bis zur Rückgabe bleibt der Mieter übrigens für den kleinen Unterhalt zuständig (z. B. Ersatz zerbrochener Zahngläser, von defektem Duschbrause oder -schlauch, von defekter WC-Blende etc.).
Das Mietobjekt ist gereinigt zurückzugeben. Das schliesst auch Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden etc. ein. Besondere Beachtung verdienen Küche und Bad (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer und im WC) sowie allfällige Teppichböden, die fachmännisch extrahiert werden müssen.
Sind umfassende bauliche Massnahmen geplant, erübrigt sich selbstverständlich so viel Aufwand.
Detailliertes Übergabeprotokoll
Sowohl gegenüber dem ausziehenden als auch gegenüber dem einziehenden Mieter ist es wichtig, den Zustand des Mietobjektes zu dokumentieren. Ohne entsprechende Protokolle lassen sich im Streitfall keine Forderungen durchsetzen, da die Beweislast beim Vermieter liegt. Entscheidend ist es, diejenigen Mängel, für welche der ausziehende Mieter geradezustehen hat, detailliert aufzuführen.
Weigert sich der Mieter, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, muss der Vermieter innert zwei bis dreiTagen reagieren und es ihm schriftlich eingeschrieben zustellen. Andernfalls verwirkt er seine sämtlichen Ansprüche.
Nur Mängel, welche trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, kann der Vermieter nachträglich noch geltend machen. Er hat sie dem Mieter sofort zu melden, wenn er solche entdeckt.
Mit den vom HEV Zürich angebotenen Broschüren und Formularen lassen sich Probleme verhindern oder gegebenenfalls lösen:
- Vom Abschluss des Mietvertrages bis zur Übergabe des Mietobjektes (Artikel Nr. 20033).
- Von der Mieterauswahl bis zum Vertragsabschluss.
- Die Beendigung des Mietverhältnisses (Artikel Nr. 20034).
- Von der Auflösung des Mietvertrags über die Rückgabe des Mietobjekts bis zur Freigabe der Sicherheitsleistung.
- Mietrecht heute (Artikel Nr. 40054).
- Einführung in das geltende Mietrecht – mit Ausnahme der Mietzinsgestaltung.
- Protokollformulare und Mängellisten in verschiedenen Versionen.
- Anmeldung für gewerbliche Räume (Artikel Nr. 30009).
- Anmeldung für Wohnräume (Artikel Nr. 30010).
Alle Broschüren und Formulare finden Sie auf www.hev-zuerich-shop.ch