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News Wie sich Probleme mit der «weissen Pracht» vermeiden lassen

Auch wenn sich vorerst fast jeder über Schnee freut, kann dieser zu gravieren­den Problemen führen – speziell für Hauseigentümer. So können Eiszapfen und überhängende Schneeansammlun­gen von Dächern stürzen und dabei fremde Sachwerte beschädigen oder gar Personen verletzen.

Bild:Fotolia/ Aveyasuhiro

Grundsätzlich ist der Haus- und Grundeigentümer für die Sicherheit auf seiner Liegenschaft verantwortlich. Dabei ist er nicht nur verpflichtet, für schnee- und rutschfreie Eingangstreppen und Zufahrten zu sorgen, er muss gleichzeitig auch verhindern, dass Dachlawinen in die Tiefe stürzen oder Eiszapfen von den Dachrinnen fallen.

Pflicht auf Dritte übertragen
Dem Eigentümer ist es aber freigestellt, diese Pflicht vertraglich auf einen Dritten zu übertragen. Bei Mehrfamilienhäusern wird dazu in der Regel meist ein Hauswart beauftragt, so auch bei Liegenschaften im Stockwerkeigentum.
In Mietliegenschaften hingegen kann die Pflicht zur Schneeräumung stattdessen auf den Mieter überwälzt werden, was im Mietvertrag aber ausdrücklich festzuhalten ist. Gleiches gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt. Die Hausordnung muss aber in einem solchen Fall ebenfalls als integrierender Bestandteil des Mietvertrages bezeichnet sein.
Ein Spezialfall ist das vermietete Einfamilienhaus: Hier gehört die Schneeräumung immer zu den Pflichten des Mieters.

Optimierung der Gebäudeisolation
Die Sicherheit auf einer Liegenschaft kann nur dann gewährleistet werden, wenn rechtzeitig vorkehrende Massnahmen getroffen werden. So profitiert der Hauseigentümer durch eine Optimierung der Gebäudeisolation gleich doppelt: Einerseits verhindert die optimierte Wärmedämmung die Bildung von Eiszapfen, andererseits wird der Wärmeverlust dadurch markant verringert, was wiederum die Heizkosten reduziert.
Dachlawinen können mit einfachen baulichen Massnahmen wie Schneefangrechen oder Schneerückhalter weitgehend verhindert werden.

Handlungsbedarf bei akuter Gefahr
Was tun, wenn die Gefahr bereits droht? Eiszapfen sollten wenn immer möglich abgeschlagen werden. Zudem empfiehlt es sich, Sperrungen und Warntafeln an den Gefahrenstellen anzubringen, was den Eigentümer im Schadensfall aber nicht von der Haftung entlastet.

Wer in welchem Fall haftet
Werden durch Dachlawinen oder Eiszäpfen Personen oder fremde Sachwerte beschädigt, haftet grundsätzlich der Grund- beziehungsweise der Gebäudeeigentümer. Im Falle einer vertraglichen Delegation der Sicherheitspflicht auf einen Dritten, zum Beispiel den Hauswart, kann der Eigentümer bei einer allfälligen Schadensersatzforderung Rückgriff auf diesen nehmen.
Zu beachten ist, dass Gebäudeschäden, welche durch Schneerutsch oder herabfallende Eiszapfen entstanden sind, nicht als Elementarschäden gelten und somit von der obligatorischen Gebäudeversicherung nicht gedeckt werden.
Bei Schäden an Dritten kommt die Gebäudehaftpflichtversicherung zum Zuge, dies aber nur, wenn der Hauseigentümer auch bei einer solchen versichert ist. Sollte dies nicht der Fall sein, haftet er persönlich.
Für Schäden an Fahrzeugen kann auf die Kaskoversicherung zurück gegriffen werden. (rcv)