Medienmitteilung Bürokratiemonster: HEV Zürich lehnt geplante Änderung der Bau- und Zonenordnung ab
Der HEV Zürich hat die staatliche Festlegung von Mindestanteilen an sogenannt preisgünstigem Wohnraum immer schon skeptisch bis ablehnend betrachtet. Mit der heute vom Zürcher Stadtrat vorgestellten Teilrevision der städtischen Bau- und Zonenordnung (BZO) sieht er sich in seinen Befürchtungen bestätigt: Beim Vorhaben handelt es sich um ein Bürokratiemonster, das im Grundsatz nicht zielführend und unpraktikabel ist.
Der HEV Zürich steht staatlichen Eingriffen in den Wohnungsmarkt ablehnend gegenüber. Die Erfahrung lehrt, dass staatliche Regulierungen des Wohnungsmarktes – mögen sie auch mit den besten Absichten erfolgen – selten die gewünschte Wirkung erzielen. Bestenfalls entpuppen sie sich als unpraktikables Bürokratiemonster, wie etwa im vorliegenden Fall die geplante Einführung von Mindestanteilen an sogenannt preisgünstigem Wohnraum in der Stadt Zürich.
Schlimmstenfalls jedoch bewirken staatliche Eingriffe in den Wohnungsmarkt nicht selten das genaue Gegenteil dessen, was mit der jeweiligen Massnahme ursprünglich beabsichtigt war. Ein Blick nach Berlin genügt, wo ein sogenannter Mietendeckel eingeführt wurde. Wenn der Mietendeckel auch manche Mieten gesenkt haben mag, hat er gleichzeitig dafür gesorgt, dass sich die Wohnungsnot verschärft hat. Die Rede ist davon, dass das Wohnungsangebot um 25 Prozent eingebrochen sei. Solchen oder ähnlichen Kollateralschäden staatlichen Handelns wird oft zu wenig Gewicht beigemessen.
Stadt Zürich wohnbaupolitisch auf Holzweg
Mit der vorgesehenen Teilrevision der Bau- und Zonenordnung, mit der die Stadt Zürich über eine Änderung der Bauordnung die Einführung von Mindestanteilen an sogenannt preisgünstigem Wohnraum plant, ist die Stadt Zürich auf einem ähnlichen wohnbaupolitischen Holzweg.
Die Stadt Zürich beabsichtigt jedenfalls, vom Instrument des sogenannt preisgünstigen Wohnraums extensiv Gebrauch zu machen: So müssen, wenn es bei künftigen Teilrevisionen der Bau- und Zonenordnung (BZO) und Sondernutzungsplanungen zu einer Mehrausnutzung kommt und wenn diese von der Grundeigentümerschaft beansprucht wird, in der Regel auf der Hälfte der zusätzlichen Fläche preisgünstige Wohnungen erstellt werden. In einem ersten Schritt soll die Pflicht für preisgünstigen Wohnraum nun zunächst bei Arealüberbauungen mit Mehrausnützung zur Anwendung kommen.
Damit wird die Stadt Zürich in Zukunft noch unattraktiver für Bauherren, wenn ihnen weitere Auflagen gemacht werden. Auch steht die Verpflichtung für Eigentümer, sogenannt preisgünstigen Wohnraum zu schaffen, im Widerspruch zum raumplanerischen Auftrag der inneren Verdichtung, die gemäss kantonalem Raumordnungskonzept vorwiegend in den Städten erfolgen soll.
Unpraktikables Bürokratiemonster
Als ob die geplante Regelung nicht schon genügend einschränkend wäre und allenfalls gar einen Eingriff in die verfassungsmässig garantierten Eigentumsrechte markiert, müssen zusätzlich zur BZO-Teilrevision gemäss § 49b des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) von den Gemeinden «Bestimmungen zur angemessenen Belegung» der preisgünstigen Wohnungen erlassen werden.
Für die Stadt Zürich sind in der entsprechenden Verordnung folgende Belegungsvorschriften vorgesehen: Die Personenzahl der Bewohner soll mindestens der Zimmerzahl minus 1 entsprechen, die Wohnungen dürfen nicht als Ferien- oder Zweitwohnung benutzt werden und es gelten Einkommens- und Vermögenslimiten. Daneben enthält die Verordnung weitere Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung der genannten Belegungsvorschriften sowie der Mietzinse und zu weiteren Aufgaben der städtischen Vollzugsbehörden.
Für den HEV Zürich ist klar: Die von der Stadt Zürich geplante Festlegung von Mindestanteilen an sogenannt preisgünstigem Wohnraum ist bereits jetzt ein unpraktikables Bürokratiemonster, das nicht dazu geeignet ist, die Situation auf dem Zürcher Wohnungsmarkt signifikant zu verbessern. Eher ist das Gegenteil zu befürchten. Der HEV Zürich macht daher beliebt, auf die Einführung der einschränkenden und eigentümerfeindlichen Regelungen gleich ganz zu verzichten. Das formelle Planungsrecht dient in erster Linie zur ausreichenden Versorgung mit Wohnraum. Qualität und Preis der Wohnungen sind dem Markt zu überlassen.