News Wie sich der 1. August ohne Nachbarschaftsstreit feiern lässt
Spielt das Wetter mit, so werden auch am diesjährigen 1. August Hunderttausende von Feuerwerkskörpern den nächtlichen Sommerhimmel erleuchten. Damit der Schweizer Nationalfeiertag für alle ein Freudentag bleibt, gilt es einige rechtliche Aspekte zu beachten.

(Bild: Fotolia)
Der 1. August ist – wie übrigens auch der Jahreswechsel – ein Sonderfall: An diesem Tag ist das Abbrennen von Feuerwerk teilweise auch während der gesetzlichen Ruhezeiten gestattet. Lärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Feierlichkeiten zum 1. August müssen somit toleriert werden, sofern sie das übliche Mass nicht überschreiten.
Das Abbrennen lärmenden Feuerwerkes ist allerdings auf den Nationalfeiertag beschränkt. Es ist also nicht erlaubt, Feuerwerk Tage davor und danach abzubrennen. Feuerwerkskörper sind zudem so abzu- brennen, dass sie weder zu Personen- noch zu Sachgefährdungen führen. So ist aufgrund der Brandgefahr insbesondere darauf zu achten, dass Feuerwerk nicht zu nahe an Gebäuden (Sitzplätze und Balkone) abgefeuert wird. Die fahrlässige Verursachung einer Feuers- brunst hat strafrechtliche Konsequenzen.
Die nachbarliche Rücksichtnahmepflicht besteht zudem selbstverständlich auch am 1. August. Das schliesst aus, dass Feuerwerk etwa während der ganzen Nacht abgebrannt wird. Anders als beim Jahreswechsel ist das Abfeuern von Feuerwerken nach Mitternacht nicht mehr zulässig. Das gilt auch für Lärmbelästigungen durch Festveranstaltungen im Freien.
Feuer im Freien
Brauchtumsfeuer sind in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Selbstverständlich sind allfällige Feuerverbote, welche die Kantone bei Waldbrandgefahr erlassen, zwingend zu beachten. Dazu gehören die Feuer, welche anlässlich der Bundesfeier an zahlreichen Orten veranstaltet werden. Um das nachbarliche Verhältnis nicht zu strapazieren, ist es ratsam, auf Feuer im eigenen Garten zu verzichten und sich an den öffentlich veranstalteten Feuern zu erfreuen. Die Bundesfeier ist ja schliesslich ein Gemeinschaftserlebnis.
Auch bei einem Feuer anlässlich des Bundesfeiertages ist zu beachten, dass ausschliesslich naturbelassenes Holz verbrannt werden darf, welches so trocken ist, dass bei der Verbrennung nur wenig Rauch entsteht. Es dürfen keine Abfälle verbrannt werden.
Versicherung im Brandfall
Die Gebäudeversicherung deckt die Schäden infolge eines Brandes am Gebäude und allen damit fest verbundenen Einrichtungen. In den Kantonen, in denen die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch abgeschlossen werden muss, ist diese Versicherung sehr empfehlenswert. Feuerschäden am Mobiliar deckt die Hausratversicherung ab. Ein Mietzinsausfall infolge eines Brandes ist jedoch nur gedeckt, wenn dafür eine spezielle Versicherung abgeschlossen wurde. Es ist zu beachten, dass bei grobfahrlässiger Verursachung eines Brandes die Versicherung Regress auf den Schadensverursacher nehmen kann.
Aufhängen von Fahnen
Das Aufhängen von Fahnen ist in der Regel gestattet. Mieter und Stockwerkeigentümer müssen sich allerdings bewusst sein, dass die Aussenflächen einer Liegenschaft (Hausfassade, Balkonaussenbrüstung) im Gegensatz zum Innenbereich eines Balkons nicht zur Mietsache bzw. nicht zum Sonderrecht zählen.
Für den Aushang von Fahnen in diesem Bereich wäre eigentlich eine Bewilligung des Vermieters respektive der Stockwerkeigentümergemeinschaft notwendig. Aufgrund der Bedeutung des Tages und der beschränkten Dauer des Aushangs ist aber der Aushang von Fahnen an den Tagen um den 1. August ohne weiteres zu tolerieren.
Text: HEV Schweiz, Rechtsabteilung