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News Wichtige Antworten zu Stockwerkeigentum und Corona

Die Einführung der Massnahmen des Bundesrats im Zusammenhang mit dem Coronavirus führt für Stockwerkeigentümer und für die Verwaltung von Stockwerkeigentum zu verschiedenen Unklarheiten. Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen unserer Mitglieder.

Wer ist in der Stockwerkeigentümergemeinschaft zuständig für die Einhaltung der Hygienemassnahmen?

Jeder Stockwerkeigentümer ist verpflichtet, auf seine Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Jeder einzelne Stockwerkeigentümer ist gehalten, die Hygienemassnahmen des Bundes einzuhalten. Die Verwaltung hat dafür besorgt zu sein, die hygienischen Unterstützungsmassnahmen, wie die hygienische Reinigung des Gebäudes, zu unterstützen. 
Ist der Stockwerkeigentümer krank, muss er alle ihm zumutbaren Massnahmen treffen, um die anderen vor einer Ansteckung zu schützen. Dabei ist er bemüht, alle geltenden Abstands- und Hygienemassnahmen, welche durch den Bundesrat empfohlen und angeordnet worden sind, einzuhalten.

Darf der Verwalter einer Stockwerkeigentümergemeinschaft die einzelne Stockwerkeigentümer anfragen, ob sie durch Corona infiziert oder in Quarantäne sind?

Das Notrecht des Bundes sieht keine speziellen Regelungen vor. Demnach gilt der Persönlichkeits- und Datenschutz des Bundes und der Kantone. Dabei sieht das Recht keine Meldepflicht der betroffenen Person vor. Der Verwalter darf zwar fragen, wobei die Betroffenen nicht verpflichtet sind, die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten.

Darf der Verwalter Tests anordnen, wenn die Stockwerkeigentümer verlangen, dass der Gesundheitsbeweis erbracht wird?

Nein, dafür fehlt dem Verwalter eine klare gesetzliche Regelung.

Muss oder kann der Verwalter die anderen Stockwerkeigentümer informieren, wenn er Kenntnis hat, dass jemand infiziert oder in Quarantäne ist?

Der Verwalter ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Hygienemassnahmen eingehalten werden. Er ist jedoch an seine berufliche Schweigepflicht gebunden.

Kann oder muss der Verwalter das Betreten eines gemeinschaftlichen Aufzuges oder des Treppenhauses verbieten, obwohl der Stockwerkeigentümer die Hygienemassnahmen einhält und mit Handschuhen und Maske den Aufzug betritt?

Das Recht den gemeinschaftlichen Aufzug zu betreten und zu verwenden, steht jedem einzelnen Stockwerkeigentümer zu. Wenn diese die vorgeschriebenen Distanz- und Hygienemassnahmen einhalten und gegenüber allen anderen sorgfältig umgehen, dann darf der einzelne Stockwerkeigentümer vom Gebrauch der gemeinschaftlichen Anlagen nicht ausgeschlossen werden.

Was kann der Verwalter unternehmen, wenn sich ein Stockwerkeigentümer weigert, die Hygienemassnahmen einzuhalten? Hat er aus dem Verwaltungsvertrag eine Anzeigepflicht?

Verletzt der Stockwerkeigentümer seine Rücksichtnahme und Sorgfaltspflichten und weigert er sich die Distanz- bzw. die Hygienemassnahmen einzuhalten, dann kann jeder intervenieren und den fehlbaren Stockwerkeigentümer zu Ordnung ermahnen. Werden Straftatbestände erfüllt oder erfolgt die Verletzung auf öffentlichem Boden, dann kann jeder eine Anzeige bei der Polizei erstatten.

Muss oder kann der Verwalter die gemeinschaftliche Turnhalle, das Schwimmbad oder die Sauna zur Nutzung absperren?

Um weitere Infizierungen zu vermeiden und im Sinne der Wahrung der Rücksichtnahme und Sorgfaltspflichten, kann der Verwalter die gemeinschaftlichen Räume, wie das Schwimmbad, die Sauna oder die Turnhalle, als dringliche Verwaltungsmassnahme vorübergehend sperren und schliessen.