News Grundwasserspiegelsenkung: Riss in der Fassade – wer bezahlt?
Entsteht ein Schaden an der Grundsubstanz eines Gebäudes, stellt sich die Frage, ob ein Gebäudeversicherungsfall vorliegt. Vorab wird im Folgenden zunächst auf die Grundlagen der Gebäudeversicherung im Allgemeinen und im Kanton Zürich sowie danach auf die Frage der Kostenübernahme im vorliegenden Fall eingegangen.

Ein Gebäude bietet Schutz für Mensch und Tier. Dieses zu erhalten ist daher wichtig und wertvoll. Grosse finanzielle Mittel sind darin gebunden. Eigentümer pflegen Ihre Liegenschaften so gut es geht. Und doch ist niemand vor Unglücken gefeit. Um das Risiko ohne Schutz dazustehen zu verringern, gibt es die Gebäudeversicherungen.
Die Gebäudeversicherung im Allgemeinen
Was ist eine Gebäudeversicherung?
Die Gebäudeversicherungist eine Versicherung eines Gebäudes gegen Feuer- und Elementarschäden.
Ist die Gebäudeversicherung freiwillig?
Die Gebäudeversicherung ist in der Schweizkantonal organisiert. In den meisten Kantonen ist sie obligatorisch, wobei die Verwaltung durch die kantonalen Gebäudeversicherererfolgt. Bei den so genannten GUSTAVO-Kantonen(Genf,Uri, Schwyz, Tessin, Appenzell Innerrhoden, Valais, Obwalden) kann die Gebäudeversicherung mit privaten Versicherungen abgeschlossen werden. In den Kantonen Appenzell Innerrhoden (mit Ausnahme des Bezirks Oberegg), Genf, Wallisund Tessinist die Gebäudeversicherung nicht obligatorisch.
Aufgrund welcher eintretenden Ereignisse entsteht eine Versicherungsdeckung?
Beim Eintritt von unvorhersehbaren Feuer- und Elementarereignissen – ist das Gebäude im Schadenfall durch die Gebäudeversicherung versichert.
Was sind Feuerschäden oder Schäden durch Elementarereignisse?
Feuerschäden sind solche, die durch Feuer und/oder auch durch Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen. Zu den Elementarereignissen gehören unter anderem Überschwemmung infolge von Niederschlägen, Sturmwind, Hagel, Felssturz, Erdrutsch, Schneedruck und -rutsch, Lawine und Steinschlag.
Was für Schäden sind von der Gebäudeversicherung gedeckt?
Wie es der Name schon sagt – deckt die Gebäudeversicherung Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen. Dazu gehören auch fixe Einrichtungen wie Einbauschränke, Fensterläden, Öfen, Kochherde oder Bäder.
Welche Gebäude müssen versichert werden?
Das Gebäudeversicherungsobligatorium sieht in den meisten Kantonen vor, dass Gebäude ab einem gewissen Mindestwert (von Fr. 5’000.–) versichert werden müssen. Das heisst, Kleingebäude wie Schuppen und Baracken müssen unter diesem Wert nicht versichert werden. Sobald das Gebäude (oder der Um- und Aufbau) jedoch den Mindestwert erreicht, ist die Gebäudeversicherung in den meisten Kantonen obligatorisch.
Können weitere Schadenfälle versichert werden?
Auf Wunsch des Versicherten können auch Objekte wie offene Schwimmbecken, gedeckte Brücken oder Aussichtstürme versichert werden. Wer möchte, kann zusätzlich zu diesen Leistungen der Gebäudeversicherung weitere – nicht im Basisangebot enthaltene – Schadenfälle von der Versicherung decken lassen. Beispielsweise müssen Mietzinsausfälle zusätzlich versichert werden.
Wie weit geht die Leistung der Gebäudeversicherung?
Die Gebäudeversicherungen versichern die Gebäude überwiegend zum Neuwert. Dieser gilt dann als Versicherungswert. Er wird durch eine Schätzung des Gebäudes durch die kantonalen oder privaten Gebäudeversicherungen erhoben. In der Regel werden die Gebäude alle 12 bis 15 Jahre wieder auf ihren aktuellen Wert geschätzt.
Was ist der Neuwert?
Der Kostenaufwand, der für einen unveränderten Wiederaufbau nötig wäre, ist der Neuwert. Das heisst, wie viel kostet es, ein Gebäude derselben Art, gleichen Grösse und mit demselben Standard wie das beschädigte wieder zu erstellen. Handelt es sich beim Gebäude um ein älteres, kann es die Versicherung auch zum Zeitwert – also wie viel Wert das Gebäude im Moment der Schätzung hat – versichern.
Was geschieht bei der Übertragung des Gebäudes?
Gemäss Artikel 54 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz(VVG) geht in den Kantonen mit Versicherungsobligatorium für Gebäude gegen Feuer und Elementarschaden, jedoch ohne Monopolstellung eines Versicherers, die Police (der Versicherungsvertrag) von bisherigen Versicherungsnehmer (Liegenschaftsverkäufer) auf den neuen Eigentümer (Liegenschaftskäufer) über (dieser wird neuer Versicherungsnehmer) sofern er nicht binnen 30 Tagen den Vertrag schriftlich kündigt.
Die Gebäudeversicherung im Kanton Zürich
Wie ist die Gebäudeversicherung im Kanton Zürich geregelt?
Die Gebäudeversicherung Zürich (GVZ) wurde vor über 210 Jahren gegründet. Sie ist ein selbstständiges Unternehmen und versichert als Monopolist in einem Kanton mit Versicherungsobligatorium alle Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden sowie beschränkt gegen Erdbebenschäden. Weiter erhöht die GVZ mit ihrem Engagement im Brandschutz, in der Elementarschadenprävention und bei den Feuerwehren die Sicherheit im Kanton.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Gebäudeversicherung finden sich im Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG, 862.1) und in den Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung (862.11).
Deckung von Schadensereignissen durch die Gebäudeversicherung im Speziellen
Sind Risse am Gebäude, welche durch einen abgesenkten Grundwasserspiegel entstehen gedeckt?
Durch die Gebäudeversicherung sind Gebäude bei Elementarschäden versichert. Unter Elementarschäden fallen nach §19 GebVO Schäden, die durch Sturmwind, Hagel, Überschwemmung infolge Niederschläge, Lawinen, Schneedruck und -rutsch, Steinschlag und Erdrutsch entstanden sind.
Gemäss § 20 Ziff. 1 GebVG ist ein Schaden dann kein Elementarschaden, wenn dieser nicht durch plötzliche Einwirkung von Naturgewalten entstanden ist, wie z.B. Feuchtigkeitseinwirkungen, Bodensetzungen, Frostschäden.
Weil es sich bei einer Erd- bzw. Bodensenkung nicht um ein seitliches Abrutschen handelt, sondern um eine vertikale Bodenabsenkung ist dieses Ereignis nicht versichert (vgl. dazu auch Kommentar zum Gebäudeversicherungsgesetz (Ausgabe 2009, S. 95)).
Damit ist eine Schadensübernahme durch die GVZ ausgeschlossen.
Derzeit sind uns keine privaten Versicherer bekannt, welche ein solches Risiko versichern würden.
Text: Lic. iur. Sandra Heinemann, Rechtsberatung / Prozessführung HEV Zürich