News Für eine reibungslose Wohnungsübergabe
Mit dem 1.Oktober steht in der Stadt Zürich und in vielen Gemeinden der nächste Zügeltermin an. Damit die Wohnungsübergabe möglichst stressfrei vonstatten geht, sind verschiedene wichtige Punkte zu beachten. Trotz der Corona-Pandemie konnten in diesem Jahr Wohnungsabgaben unter Einhaltung der Abstands- und Hygienebestimmungen stets stattfinden. Das gilt auch für den kommenden Herbsttermin.

Übergabetermin
Der Vermieter, der ausziehende und der einziehende Mieter sollten sich möglichst rechtzeitig auf einen Übergabetermin einigen. Dabei ist wichtig, dass sich alle Parteien für die Übergabe ausreichend Zeit einräumen, das heisst mindestens eine Stunde. Falls man sich nicht auf einen Termin einigen kann, hat der Mieter die Wohnung grundsätzlich am letzten Tag der Mietdauer während den üblichen Geschäftszeiten abzugeben.
Gemäss dem Zürcher Mietvertrag erfolgt «die Rückgabe des vollständig geräumten und gereinigten Mietobjektes mit allen Schlüsseln nach Ortsgebrauch, jedoch spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr».
Das bedeutet für diesen Herbst, dass die Wohnung spätestens am Donnerstag, 1. Oktober 2020, 12.00 Uhr, zurückzugeben ist. Die Wohnungsübergabe an den neuen Mieter findet dementsprechend gemäss Zürcher Mietvertrag, «sofern nichts anderes vereinbart wurde, am Tag des Beginns der Miete ab 12.00 Uhr statt».
Mit Ablauf der Mietzeit besitzt der Mieter weder ein Recht des Aufenthaltes in den Räumen noch der Verfügung über dieselben. Alle vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen daher im Zeitpunkt der Rückgabe abgeschlossen sein. Gleichzeitig mit der Wohnung sind allfällige Nebenräume (Keller-, Estrichabteil etc.) und sämtliche Schlüssel zurückzugeben.
Zustand der Wohnung
Zu berücksichtigen sind der Zustand bei Mietantritt sowie die sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergebende Abnützung.
Für diese (z. B. abgelaufene Teppiche, verbleichte Tapeten, kleinere Schmutzstreifen an den Wänden neben Betten, Bildern etc., Dübellöcher in einem normalen Rahmen etc.) haftet der Mieter nicht. Bis zur Rückgabe bleibt der Mieter übrigens für den kleinen Unterhalt zuständig (z. B. Ersatz zerbrochener Zahngläser, von defektem Duschbrause oder -schlauch, von defekter WC-Blende etc.).
Das Mietobjekt ist gereinigt zurückzugeben. Das schliesst auch Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden etc. ein. Besondere Beachtung verdienen Küche und Bad (Kochherd, Backofen, Kühlschrank, Entfernung von Kalkablagerungen im Badezimmer und im WC) sowie allfällige Teppichböden, die fachmännisch extrahiert werden müssen.
Sind umfassende bauliche Massnahmen geplant, erübrigt sich selbstverständlich so viel Aufwand.
Umfassendes Übergabeprotokoll
Sowohl gegenüber dem ausziehenden als auch gegenüber dem einziehenden Mieter ist es wichtig, den Zustand des Mietobjektes zu dokumentieren. Ohne entsprechende Protokolle lassen sich im Streitfall keine Forderungen durchsetzen, da die Beweislast beim Vermieter liegt. Entscheidend ist es, diejenigen Mängel, für welche der ausziehende Mieter geradezustehen hat, detailliert aufzuführen.
Weigert sich der Mieter, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen, muss der Vermieter innert zwei bis drei Tagen reagieren und es ihm schriftlich eingeschrieben eine Mängelrüge zustellen. Andernfalls verwirkt er seine sämtlichen Ansprüche.
Nur Mängel, welche trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht erkennbar waren, kann der Vermieter nachträglich noch geltend machen. Er hat sie dem Mieter sofort zu melden, wenn er solche entdeckt. (rcv)
Hinweis
Mit diesen vom HEV Zürich angebotenen Broschüren und Formularen lassen sich Probleme verhindern oder gegebenenfalls lösen:
– Vom Abschluss des Mietvertrages bis zur Übergabe des Mietobjektes (Artikel-Nr. 20033)
– Die Beendigung des Mietverhältnisses (Artikel-Nr. 20034)
– Mietrecht heute (Artikel-Nr. 40054)
– Protokollformulare und Mängellisten in verschiedenen Versionen
– Wegleitung für die Wohnungsabgabe (Mieter-Info) (Artikel-Nr. 30020)
– Richtig gereinigt und gepflegt (6 Seiten) (Artikel-Nr. 30021)
– Protokoll über Mieterwechsel 1-Seitig, Garnitur 3fach (Artikel-Nr. 30030)
– Protokoll über Mieterwechsel 4-Seitig, Garnitur 3fach (Artikel-Nr. 30040)
– Wohnungsabnahmewegleitung (8 Seiten) (Artikel-Nr. 30060)
– Mängelliste Garnitur 3fach (Artikel-Nr. 30032).
– Protokoll für gewerbliche Räume Garnitur 3fach (Artikel-Nr. 30034).
– Zusatzvereinbarung Einfamilienhaus (Artikel-Nr. 10501)
– Inventarverzeichnis (Artikel-Nr. 10507)
Broschüren und Formulare sind erhältlich auf www.hev-zuerich-shop.ch